Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Sinnack Backspezialitäten GmbH & Co. KG (Sinnack)

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Sinnack erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten uneingeschränkt, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.
  3. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

§ 2 Preise

  1. Die Preise sind Nettopreise in € und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk.
  2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles werden auch ohne Mahnung bankübliche Verzugszinsen berechnet.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, wenn alle vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben eingegangen sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk vor Fristende verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird. Lieferpflicht und Lieferfristen ruhen, wenn der Käufer sich mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung in Verzug oder aus sonstigen Gründen in Rückstand befindet.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Rohstoff- oder Betriebsstoffmängel, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.

§ 4 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung der Transport-ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Soweit Sinnack die Transportgefahr trägt, hat der Käufer Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen/Schadensprotokolle sind unverzüglich an Sinnack zu übermitteln.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Rechnungen unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt schon jetzt die aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen an die Firma Sinnack ab.

§ 6 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 7 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für beide Teile ist Bocholt

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